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AutorenbildMarco Feiten

LkSG: Was genau prüft das BAFA?



Im September veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023. Der Bericht enthält einige sehr interessante Informationen hinsichtlich Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Generell stellt das BAFA fest: „Die meisten Unternehmen waren gut oder sehr gut auf die Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG vorbereitet.“

 

Prüfungsumfang und -vorgehen

 

  • Im Berichtsjahr 2023 wurden insgesamt 53 Berichte beim BAFA eingereicht, davon 30 in der verkürzten Berichtsform (wobei es häufig an der vom LkSG geforderten nachvollziehbaren Erläuterung für die verkürzte Berichtsform mangelte).

  • Es gingen insgesamt 30 Beschwerden beim BAFA ein, woraus sich 40 Vorgänge ergaben.

  • Das BAFA hat 492 Prüfungen von Amts wegen durchgeführt, davon 86 anlassbezogen.

  • Zu Beginn des Jahres 2023 wurden zunächst die Branchen Textilindustrie, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, sowie Automobilindustrie priorisiert, denn die "Branchen sind durch eine Vielzahl dokumentierter Fälle von Menschrechtsverstößen in den Lieferketten gekennzeichnet."

  • Im Laufe des Jahres wurden dann weitere Fokusbranchen in die Kontrolltätigkeit des BAFA aufgenommen.

 

Für die Prüftätigkeit des BAFA wurden unterschiedliche Instrumente entwickelt: Neben der Einführung eines Prüfhandbuchs wurde ein detailliertes, wissenschaftsbasiertes Prüfraster erarbeitet. Es gliedert sich in verschiedene Bewertungsmodule und berücksichtigt den Erfüllungsgrad der jeweiligen Sorgfaltspflicht.

 

Worauf lag der Prüfungsfokus?

 

Für Unternehmen, die das LkSG größenbedingt umsetzen müssen, ist es besonders hilfreich zu erfahren, was das BAFA geprüft hat und worauf Wert gelegt wird.

 

„Da es im besonderen Prüfinteresse des BAFA lag, von den Unternehmen den jeweiligen Umsetzungsstand getroffener Maßnahmen zur Erfüllung des LkSG zu erfahren, hat das BAFA die Unternehmen weiter befragt, solange deren Antworten noch unzureichend waren.“ Hierzu zählten

 

  • die Auskünfte zur Festlegung der Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements,

  • zu verfügbaren Ressourcen und

  • zu möglichen Interessenkonflikten aufgrund personeller Überschneidungen zwischen Überwachung und Umsetzung des Risikomanagements.

 

Hinweise zum Beschwerdeverfahren

 

Eine häufig wiederkehrende Frage bezog sich auf die Einbindung potenzieller Nutzer bei der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus wurden regelmäßig Nachweise zur betriebsinternen Festlegung und Sicherstellung von Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Personen nachgefordert, sofern diese Informationen nach den ersten Auskünften der Unternehmen noch ausstanden.

 

Es wurde insbesondere zum Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass es für potenzielle Nutzer leicht zugänglich sein muss. Daher sollten neben elektronischen Wegen postalische, persönliche oder telefonische Meldekanäle in Betracht gezogen werden, um denjenigen, die beim Zugang möglicherweise vor besonderen Herausforderungen stehen, ausreichende Unterstützung zu bieten.

 

Ferner bezogen sich Hinweise auf die Auffindbarkeit des Beschwerdeverfahrens auf den Internetseiten der Unternehmen und eine mögliche Ausweitung des Sprachangebotes im Beschwerdeverfahren.

 

Abschließend sind mögliche Ergänzungen in der zugrundeliegenden Verfahrensordnung zu nennen, um die Transparenz und das Vertrauen in das Beschwerdeverfahren zu erhöhen.

 

Ausblick: Mehr Hilfe für Unternehmen, Durchgreifen bei Ordnungswidrigkeiten

 

Im Vorwort schreibt Dr. Mandy Pastohr, Präsidentin des BAFA: "Wir werden unsere Bemühungen intensivieren und das Informationsangebot weiter ausbauen." Im Ausblick wird konkretisiert, dass neben der Ausweitung der Übersetzung wichtiger Dokumente ins Englische, Französische und Spanische u.a. weitere Handreichungen kommen werden - zur Rolle von Standards, Audits und Zertifizierungen, zur Transport- und Logistikbranche, Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und - bei unmittelbaren Zulieferern - eine Handreichung zu den Kinderrechten nach dem LkSG.

 

Zudem wird im Rechenschaftsbericht deutlich gemacht, dass im ersten Umsetzungszeitraum des Prüfungsprozesses die Kontrolle der Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten vorrangig im präventiven Verwaltungsverfahren angestrebt und verwirklicht wurde – es aber nun „ernst wird“: „Mit den Prüfreferaten wurden die rechtlichen und administrativen Grundlagen für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln geschaffen, von denen in der Verwaltungspraxis am ehesten das Zwangsgeld Bedeutung erlangen dürfte. Die Zwangsmittel können insbesondere für die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen eingesetzt werden.“

 

Für Unternehmen gilt es also, LkSG-compliant aufgestellt zu sein. Scrioo unterstützt Sie wirksam bei der Umsetzung.


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